In der Ausgabe für Dezember 2025 gibt es u. a. wichtige Informationen über die Überleitung in die neue Struktur der AVR 2027 und der damit verbundenden Auskunftspflicht durch den Dienstgeber zur neuen Eingruppierung. Die Auskunftspflicht erfolgt nur auf Antrag durch den Mitarbeiter/der Mitarbeiterin beim Dienstgeber.

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