III. Die Mitarbeiterversammlung


§ 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung


(1) 1Die Mitarbeiterversammlung (§ 4) ist nicht öffentlich. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termindurch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den Teilnehmern der Mitarbei-
terversammlung die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zu erfolgen.


(2) Die Mitarbeiterversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Auf ihr hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.


(3)1Auf Verlangen von einem Drittel der Wahlberechtigten hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung die Mitarbeiterversammlung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn der Dienstgeber aus besonderem Grund die Einberufung verlangt. In diesem Fall
ist in der Tagesordnung der Grund anzugeben. An dieser Versammlung nimmt der Dienstgeber teil. 


(4) Jährlich findet eine Mitarbeiterversammlung während der Arbeitszeit statt, sofern nicht dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. 2Die Zeit der Teilnahme an dieser Mitarbeiterversammlung und die zusätzliche Wegezeit sind wie Arbeitszeit zu vergüten, auch wenn die Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Notwendige Fahrtkosten für jährlich höchstens zwei Mitarbeiter-
versammlungen sowie für die auf Verlangen des Dienstgebers einberufene Mitarbeiterversammlung (Abs. 3) werden von dem Dienstgeber nach den bei ihm gel-
tenden Regelungen erstattet.


§ 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung
(1) Die Mitarbeiterversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zu
ständigkeit der Mitarbeitervertretung gehören. In diesem Rahmen ist die Mitar-
beitervertretung der Mitarbeiterversammlung berichtspflichtig. Sie kann der Mit-
arbeitervertretung Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen der Mitarbeitervertretung Stellung nehmen.


(2) Spricht mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten in einer Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung das Misstrauen aus, so findet eine Neuwahl statt (§
13 Abs. 3 Nr. 5).


(3) 1Jede ordnungsgemäß einberufene Mitarbeiterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Anträge
der Mitarbeiterversammlung gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt

.
(4) Anträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und von der oderdem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Mitarbeiter-
vertretung zu unterzeichnen. Der Niederschrift soll eine Anwesenheitsliste beige-
fügt werden. Bei Teilversammlungen (§ 4 Satz 2) und im Falle des Abs. 2 ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

Quelle:Auszug aus der MAVO Hildesheim, Stand: 2018