Gesamtmitarbeitervertretung (Gesamt-MAV) und erweitererte Gesamtmitarbeitervertretung
Grundlage ist die Mitarbeitervertretungsordnung, MAVO § 24
(1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürworten den Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetra genen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bil den.
(2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger bil den, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbständi gen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeiter vertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlbe rechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung.
(3) Befürwortet mindestens eine Mitarbeitervertretung die Bildung einer Gesamtmit arbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, teilt sie dies der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mit. 2Diese lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmit arbeitervertretung ein. Der Dienstgeber stellt den Mitarbeitervertretungen die notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der jeweils in dieWählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Ver fügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie teilt die Ergeb nisse dem Dienstgeber und allen betroffenen Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamt mitarbeitervertretung kann beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Aus schlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Zur An fechtung berechtigt ist jede Mitarbeitervertretung oder der Dienstgeber. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder er weiterten Gesamtmitarbeitervertretung vor, lädt die nach der Zahl der in die Wäh lerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ab lauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeiterver tretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein.
(4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. 2Außerdem wählen die Spre cherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrau enspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betei ligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Ver treter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitar beitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstver einbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Ge samtmitarbeitervertretung pauschal freigestellt werden sollen.
(5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitar beitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung, die es ent sandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Abs. 2 zustanden. 2Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. 3Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abwei chend geregelt werden.
(6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtun gen geregelt werden können. 2Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrich tungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mit arbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss, das Ver handlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamt mitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibt je doch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet.
(7) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamt mitarbeitervertretung erlischt nach Maßgabe des § 13 c) oder durch Abberufung durch die entsendende Mitarbeitervertretung.
(8) Die Auflösung der einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiter ten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren
(9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertre tung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Aus nahme des § 15 Abs. 3.
Welche Einrichtungen sind durch ihre MAVen in der Gesamt-MAV vertreten:
Mitglied in der Gesamt-MAV von St. Nikolaus:
Florian Pauli (Stellvertretender,Sprecher des Ausschusses)
Termine / Sitzungen Kontaktaufnahme:
Die Sitzungen finden in der Regel jeweils am dritten Donnerstag im Monat statt, Termine folgen.
Daten werden nach der Sitzung im August eingearbeitet.