Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Das Arbeitsrecht der katholischen Kirche basiert auf der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Sie wurde von der Deutschen Bischofskonferenz am 22. September 1993 beschlossen und zuletzt am 30. April 2015 überarbeitet. Die Grundordnung ist von den Bischöfen in ihren Diözesen als Kirchengesetz in Kraft gesetzt worden und gilt auch für alle Einrichtungen der Caritas.

Artikel 1 der Grundordnung legt fest, dass das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft die Grundlage aller Dienstverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen ist. Dieses Leitbild wird vom Bundesverfassungsgericht für kirchliche Beschäftigungsverhältnisse anerkannt.

Artikel 3 der Grundordnung befasst sich mit der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der kirchliche Dienstgeber hat durch das Festlegen der Anforderungen an die jeweilige Stelle sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter(innen) ihren Auftrag glaubwürdig erfüllen können; dazu gehören fachliche Kompetenzen, gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben und eine Zustimmung zu den Zielen der Einrichtung. Mitarbeiter(innen) müssen die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen (Artikel 3 Absätze 3 und 4). Für sie gelten unterschiedliche Loyalitätsverpflichtungen, je nach Konfession und Verantwortung (Artikel 4). Werden sie nicht eingehalten, kann der Dienstgeber unterschiedlich reagieren und hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Artikel 5).

Die Grundordnung sichert den Mitarbeiter(innen) folgende Rechte zu: 

  • Beteiligung an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen in paritätisch besetzten Kommissionen (Artikel 7)
  • Zusammenschluss und Mitarbeit in Koalitionen, um die Gestaltung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu beeinflussen (Artikel 6)
  • Wahl und Mitarbeit in der Mitarbeitervertretung als kirchlichem Betriebsrat (Artikel 8)
  • Anspruch auf Fort- und Weiterbildung (Artikel 9) 
  • Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz bei der Anwendung kirchlicher Gesetze (Artikel 10) 

Die deutsche und die europäische Rechtsprechung hat in der jüngsten Zeit das Recht der Kirchen auf ein eigenes Arbeitsrecht bestätigt, die Dienstgeber aber auch aufgefordert, die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Wichtiger Hinweis:

Zum 01.Januar 2023 wird eine neue Grundordnung  in Kraft gesetzt. Wir werden diese dann an dieser Stelle  veröffentlichen. 

Hier gibt es zum Downloaden die neue Grundordnung  für den kirchlichen Dienst. Gültig, ab 01. Januar 2023

Neue Grundordnung für das Bistum Hildesheim zum 01.01.2023 tritt in Kraft.

Warum sich die Grundordnung ändern soll?

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Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Die Grundordnung wurde erlassen von den (Erz-)Bischöfen in Deutschland. Sie regelt die Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes, die Begründung des Arbeitsverhältnisses, die Loyalitätsobliegenheiten sowie die Koalitionsfreiheit und die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen. Die Grundordnung beschreibt auch das Mitarbeitervertretungsrecht als kirchliche Betriebsverfassung. (Stand: 30.04.2015).