Aus unserem Bistum Hildesheim
- Geschrieben von Super User
Die Mitarbeitervertretung hat sich für den einheitlichen Wahlzeitraum (2022 bis 2026) eine Geschäftsordnung gegeben
Nach der Mitarbeitervertretungsordnung(MAVO) kann sich die Mitarbeitervertretung eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung wurde auf der MAV – Klausurtagung im September 2024 überarbeitet, angepasst und durch Beschlissfassung in Kraft gesetzt. Sie regelt den allgemeinen Geschäftsbetrieb und wurde erforderlich, um u.a. Fristen zum Beispiel bei Einstellungen von Mitarbeitenden, zeitnah umsetzen zu können, da wöchentliche Sitzungen, arbeitsbedingt, nicht realistisch umzusetzen sind.
Eine Kopie der Geschäftsordnung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Mitarbeitervertretung gestattet! |
Geschäftsordnung
Gemäß §14, Abs. 8 der MAVO
Für die Mitarbeitervertretung der
Kinder – und Jugendhilfe St. Nikolaus
Der Stiftung Kinder- und Jugendhilfe St. Nikolaus im Bistum Hildesheim
Im Bund der Caritasstiftungen der Diözese Hildesheim
1. Die Mitarbeitervertretung
1.1. Die Mitarbeitervertretung
1.1.1. Die MitglierderInnen sind an Beschlüsse der Mitarbeitervertretung gebunden.
1.1.2. Einzelne MAV – Mitglieder dürfen ohne Beschluss der MAV keine Erklärungen im Namen der MAV abgeben. Erklärungen, die für die MAV bestimmt sind, können sie entgegennehmen. Sie haben unverzüglich alle Mitglieder der MAV per Mail zu informieren.
1.2. Die / der Vorsitzende und dessen Stellvertretung
1.2.1 Die Vorsitzende / Der Vorsitzende vertritt die Mitarbeitervertretung gegenüber Dritten im Rahmen der gefassten Beschlüsse und Erklärungen. Sie / Er nimmt Erklärungen Dritter entgegen un informiert die Mitglieder der Mitarbeitervertretung in der nächsten Sitzung.
1.3. Die Vorsitzende / der Vorsitzende kann außerhalb der gefassten Beschlüsse keine Erklärung en gegenüber Dritten ohne Zustimmung durch die MAV abgegeben
1.4. Die Sitzungen und sonstige Arbeitsformen
1.4.1. Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung finden in der Regel einmal im Monat im MAV - Büro (Wiegweg 2) der Einrichtung statt. Die Sitzungstermine werden spätestens im Dezember für das nachfolgende Jahr festgelegt.
1.4.2. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung nach § 14, Abs. 3 der MAVO auf, die mit einer Wochenfrist vor der Sitzung mit den Sitzungsunterlagen an die MAV per Mail versendet wird.
1.4.3. Die Kommunikation zwischen den MAV – MitgliederInnen erfolgt u.a. über die Mauladressen der MAV – MitgliederInnen über den Server von www.one.com. Mit der Endung:“nikolausmav.de
1.4.4. Die MitgliederInnen der Mitarbeitervertretung haben das Recht, Themen für die Tagesordnung der Sitzung vorzuschlagen. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied muss ein Thema in die Tagesordnung aufgenommen werden.
1.4.5. Die MitgliederInnen sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen.
1.4.6. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, informiert es umgehend die Vorsitzende / den Vorsitzenden.
1.4.7. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden geleitet. Ist die Vorsitzende / der Vorsitzende verhindert, übernimmt die Stellvertretung die Sitzungsleitung. Sie / ER kann die Gesprächsführung an ein anderes MAV – Mitglied abgegeben.
1.4.8. Mindestens einmal im Jahr wird eine Klausur durchgeführt. Klausuren dienen der Planung, Koordination und Erarbeitung von Schwerpunktthemen der MAV – Tätigkeit.
1.4.9. Es findet in der Regel alle 8 Wonchen ein Gespräch mit der Einrichtungsleitung statt. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung erstellt in Absprache mit die MAv mit der Einrichtungsleitung. Über die gemeinsame Sitzung wird ein Protokoll gefertigt. Dieses wird von beiden Seiten als genehmigt durch Unterzeichnung dokumentiert.
1.5. Beschlussfassung
1.5.1 Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte die MitgliederInnen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit und Änderung der Beschlussfähigkeit werden im Protokoll festgehalten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
1.5.2. Ein Beschlussverfahren im Umlaufverfahren ist zulässig. Ein Beschlussverfahren kann auch per Mail erfolgen
1.5.3. Über Beschlüsse, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung stehen, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn alle Mitglieder/innen erschienen und damit einverstanden sind.
1.5.4. Abstimmungen erfolgen mit Handzeichen- Sollte ein MAV – Mitglied eine geheime Abstimmung einfordern, wird diese ermöglicht.
1.6. Protokolle
1.6.1. Das Sitzungsprotokoll wird in der Regel von der Schriftführerin / dem Schriftführer erstellt.
1.6.2. Es ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer und der Vorsitzende / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und wird mit der Einladung zur nächsten Sitzung versendet. Vorgänge werden im neuen Protokoll aufgeführt.
1.6.3. Vor der Genehmigung eines Protokolls ist dieses auf Erledigung der angeführten Arbeitsaufträge bzw. auf deren Abschluss von laufenden Vorgängen hin zu überprüfen. Nicht abgeschlossene Vorgänge werden im neuen Protokoll aufgeführt.
1.6.4. Über jedes Gespräch mit der Einrichtungsleitung und / oder mit dem Dienstgeber (nach MAV § 39) ist ein Protokoll oder ein Gesprächsvermerk anzufertigen.
1.7. Außenvertretung der Mitarbeitervertretung in Ausschüssen und Gremien
1.7.1. Die VertreterInnen der MAV berichten im Rahmen der Vorstandssitzungen über in Inhalte ihrer Außenvertretungen beispielsweise in der Gesamt – MAV , im Wirtschaftsausschuss, in der DiAG – MAV, dem Ausschuss „Heime und Werkstätten“, dem Ausschuss „Schulung und Beratung“, dem Arbeitsschutzausschuss, dem Ausschuss „Öffentlichkeitsarbeit“ und aus dem BEM.
1.7.2. Durch einem Beschluss werden jeweils drei namentliche VertreterInnen aus der MAV , von denen eine VertreterInnen die Vorsitzende / der Vorsitzende oder der StellvertrerIn sein soll , für die jeweils obengenannten Ausschüsse /Gremien der Einrichtung benannt.
1.8. Öffentlichkeitsarbeit der Mitarbeitervertretung
1.8.1. Die Mitglieder Innen der MAV informaieren die Mitarbeitenden durch :
- MAV – Infobriefe / Newsletter / Aushänge
- MAV – Homepage
Die Mitarbeitenden werden zusätzlich nach Bedarf per E – Mail informiert.
1.8.2 MAV – Homepage:
Für die Inhalte und die Gestaltung der MAV – Homepage sind die MitglierIinnen Michael Gardau (Super -Admin), Melanie Zerbe und Inge Grüner (Admin) hauptverantwortlich. Die Inhaltliche Ausrichtung der Homepage obliegt dem Ausschuss „Öffentlichkeitsarbeit“.
In den MAV – Vorstandssitzungen werden sich die MitglierInnen der MAV über die Veränderungen / Löschung von Beiträgen / Medien austauschen und beraten. In einem durch Benutzername und Passwort geschützten Bereich könne sich die MAV – MitgliederInnen über die jeweiligen Sitzungen informieren.
Es wird ein geschützter Bereich für Mitarbeitende eingerichtet. Dieser wird durch ein Benutzername und einem Passwort Hier werden unter anderem Fragebogen zur Zufriedenheit nach Erledigung von Anfragen an die Mitarbeitende an die Mitarbeitervertretung zu finden sein. Der Fragebogen kann von dieser Seite Downgeloadet, ausgedruckt und ausgefüllt werden und anschließend an die MAV weitergeleitet werden. Weitere Inhalte könne durch die Mitarbeitervertretung eingestellt, bearbeitet und gelöscht werden.
Auf die Homepage werden aktuelle Projekte von YSeiten der MAV für die Mitarbeitende bereitgestellt.
1.8.2. Die Zugangsdaten werden nach dem Ausscheiden eines MAV – Mitgliedes aus der Mitarbeitervertretung unverzüglich gelöscht.
2. Die Mitarbeiterversammlung
2.1. Einladung und vorläufige Tagesordnung
2.1.1. Die Mitarbeiterversammlung besteht aus allen Mitarbeitenden der Einrichtung , soweit diese nicht zum Personenkreis nach § 3, Abs. 2 der MAVO gehören.
2.1.2. Die Mitarbeiterversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzende / dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen. Und von Ihr / Ihm geleitet. Die Einladung hat unter Angabe von einer vorläufigen Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Zeit und Datum sowie Ort, werden mit der Einrichtungsleitung / Dienstgeber abgesprochen.
2.1.3. Die Versammlung nicht öffentlich. Die Mitarbeitervertretung kann Gäste einladen.
2.1.4. Für die durch die Mitarbeiterversammlung entstehenden Kosten findet die Bestimmung des § 21, Abs, 4 Anwendung.
2.2. Aufgaben der Mitarbeiterversammlung
2.2.1 Die Aufgaben der Mitarbeiterversammlung regeln die §§ 21 und 22 der MAVO
3. Aufbewahrung von MAV – Dokumenten
3.1. MAV – Dokumente müssen:
3.1.1. Vertraulich behandelt werden
3.1.2. In einem verschließbaren Schrank aufbewahrt werden
3.1.3. Nach dem Ausscheiden eines MAV – Mitgliedes aus der Mitarbeitervertretung der Vorsitzende / dem Vorsitzenden zur Vernichtung übergeben werden.
3.1.4. Gelöscht werden, sofern sie elektronisch gespeichert wurden.
3.1.5. Auf dem einrichtungsliegen Server von St. Nikolaus im Ordner „MAV“(zu den lediglich nur die MAV – Mitglieder die Zugangsrechte besitzen )abgelegt werden. Der Zugang zu diesem Ordner erlischt mit dem Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung.
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitarbeitervertretung am 17. September 2024 auf deren Sitzung beraten und durch Beschluss in Kraft gesetzt. Sie gilt für die Dauer der laufenden Amtszeit ( bis 2026). Sie kann durch Beschluss der Mitarbeiterversammlung geändert und widerrufen werden. Jedes Mitglied unterschreibt die Geschäftsordnung und bekommt ein Exemplar ausgehändigt.
- Geschrieben von Super User
Die Anlage 33 zur AVR Caritas gilt für folgende Mitarbeitende in den Berufsgruppen:
- Sozialpädagogen
- Sozialarbeiter
- Erzieher /in
- Geschrieben von Super User
Die Anlage 2 gilt für folgende Mitarbeitende in den Berufsgruppen:
- Mitarbeitende in der Verwaltung
- Mitarbeitende für den Technischen
- Hauswirtschaftskräfte
- Mitarbeitende für den Fachdienst Psychologie / Psychologen
- Mitarbeitende für den Fachdienst Schule / Lehrkräfte
- Geschrieben von Super User
Liebe Mitarbeitende,
wir wünschen euch und euren Familien ein gesegnetes Weihnachtsfest 2024
Quelle:www.pixabay.de
Deine Mitarbeitervertretung
St. Nikolaus
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- Geschrieben von Super User
Allerheiligen ist ein Feiertag bzw. ein Hochfest im Kirchenjahr der katholischen Kirche. Erfahren Sie alles über die Herkunft des Feiertages, die Bedeutung und Bräuche.
Allerheiligen 2024: Freitag, 1. November
Das Wichtigste in Kürze
- Allerheiligen ist ein Feiertag im Kirchenjahr der katholischen Kirche.
- Der Gedenktag wird jährlich am 1. November gefeiert.
- Im Rahmen des Gottesdienstes werden an Allerheiligen nicht nur für Heilige Gebete und Fürbitten gesprochen, sondern für alle verstorbenen Menschen, die ihr Leben im Sinne des christlichen Glaubens geführt haben.
- In einigen Bundesländern – etwa in Bayern und Nordrhein-Westfalen – ist Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag.
Wann ist Allerheiligen?
Traditionell ist der November der Monat im Jahr, in dem die katholische Kirche ihrer Verstorbenen gedenkt. Das Hochfest Allerheiligen wird dem Kirchenjahr nach am 1. November gefeiert. Einen Tag darauf, am 2. November, wird der Totengedenktag Allerseelen gefeiert. Im Gegensatz zu Allerheiligen wird an Allerseelen nicht Heiligen, sondern aller Verstorbenen gedacht. Das Gebet und Fürbitten für Verstorbene an Allerseelen sollen dazu dienen, dass nach dem Tod die Seelen verstorbener Menschen von Gott im Himmel aufgenommen werden – für das ewige Leben.
Bedeutung von Allerheiligen
Warum wird Allerheiligen gefeiert?
Die Bezeichnung des Gedenktages gibt Aufschluss darüber, dass an diesem Tag allen Heiligen über das Gebet und Fürbitten gedacht wird. Oft wird vermutet, dass an diesem Feiertag lediglich verstorbenen Menschen gedacht wird, die vom Papst heiliggesprochen wurden. Doch das Gedenken an Allerheiligen gilt nicht nur heiliggesprochenen Personen, sondern allen Menschen, die ihr Leben still, aber konsequent nach dem Glauben des Christentums geführt haben.
Bräuche und Riten
Neben dem Gottesdient ist die Segnung der Gräber auf dem Friedhof Brauch. Oft besuchen Angehörige an dem christlichen Feiertag Grabstätten Verstorbener, stellen für diese Kerzen auf und sprechen Gebete.
Die Geschichte von Allerheiligen
Über die Jahrhunderte und Zeit hinweg stieg die Zahl der verstorbenen Menschen, die heiliggesprochen wurden. Das machte es zunehmend schwieriger, jedem Heiligen an einem ihm gewidmeten Tag zu gedenken. Daher wurden jährliche Gedenktage von der Kirche eingerichtet. Papst Bonifatius IV weihte im 7. Jahrhundert (609 oder 610) das ehemals römischen Göttern gewidmete Pantheon der Jungfrau Maria und allen Märtyrern und ordnete zu deren Gedenken eine jährliche Feier an. Diese fand zunächst am Freitag nach Ostern statt. Im späteren Verlauf weihte Papst Gregor III einen Feiertag für alle Heiligen und legte diesen auf den 1. November. Dieser Termin verbreitete sich im Laufe der Jahrhunderte in der katholischen Kirche und wurde letztendlich im 9. Jahrhundert im Jahr 835 als zentraler Feiertag für das Gedenke an alle Heiligen festgelegt.
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