Arbeitsrechtliche Kommission

Aufbau

Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) ist zuständig für die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts, das für die mehr als 25.000 Einrichtungen und Dienste der Caritas gilt. Diesen Auftrag erfüllt sie auf Basis einer eigenen Ordnung, die von der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes beschlossen wurde.

In allen Kommissionen sitzen gleich viele Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite. Beschlüsse zur Änderung der Arbeitsbedingungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder jeder Kommission gefasst werden. 

Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus einer Bundeskommission und aus sechs Regionalkommissionen. Sie hat einen Vorsitzenden und wird von Leitungsausschüssen beider Seiten geleitet.

Die Bundeskommission ist örtlich und sachlich bundesweit umfassend zuständig mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind.

Sie setzt sich aus je 28 Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber zusammen. 

Die Regionalkommissionen sind örtlich zuständig für die Einrichtungen der nachfolgend genannten Regionen. Sie sind sachlich zuständig für die Höhe aller Vergütungsbestandteile, den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und den Umfang des Erholungsurlaubs; dabei haben sie bestimmte Bandbreiten einzuhalten.

Sie umfassen die folgenden Regionen mit folgender Zusammensetzung:

  • Region Nord: Bistümer Hildesheim, Osnabrück und Offizialatsbezirk Oldenburg
    insgesamt 12 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
  • Region Ost: (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg
    insgesamt 24 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
  • Region Nordrhein-Westfalen: (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Paderborn und Münster (ohne den Offizialatsbezirk Oldenburg) 
    insgesamt 20 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
  • Region Mitte: Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier
    insgesamt 22 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
  • Region Baden-Württemberg: Erzbistum Freiburg und Bistum Rottenburg-Stuttgart
    insgesamt 12 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber
  • Region Bayern: (Erz-)Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg
    insgesamt 28 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und der Dienstgeber.

Der Vorsitzende

  • Der Präsident oder ein von ihm beauftragter Vizepräsident des Deutschen Caritasverbandes führt in der Bundeskommission und in den gemeinsamen Sitzungen der Leitungsausschüsse den Vorsitz, wirkt auf eine sachgerechte Beratung sowie Beschlussfassung hin, ist zur Neutralität verpflichtet, hat kein Stimmrecht und repräsentiert die Arbeitsrechtliche Kommission nach außen.

Die Leitungsausschüsse

  • Die Mitarbeiter- und die Dienstgeberseite der Kommission wählen jeweils einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Leitungsausschuss. Diese bereiten gemeinsam die Sitzungen der Bundeskommission vor und erarbeiten Beschlussvorschläge. Zudem leiten sie ihre jeweilige Seite nach innen und vertreten sie nach außen.

Wahl, Freistellung und Beratung 

In jedem Diözesan-Caritasverband werden nach einer Ordnung die Vertreterinnen und Vertreter beider Seiten gewählt. Zudem haben mitwirkungsberechtigte Gewerkschaften eigene Vertreterinnen und Vertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt. Zur Ausübung ihrer Aufgaben sind die gewählten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Außerdem verfügen beide Seiten über eigene Geschäftsstellen mit eigenen hauptberuflichen Beraterinnen und Beratern, die sie fachlich unterstützen.

Beschlüsse

Beschlüsse der Kommissionen zu Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen betreffen, müssen mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Dadurch werden sie Bestandteil der AVR. Nach den Beschlüssen werden sie durch den Diözesanbischof des jeweiligen Bistums kirchenrechtlich in Kraft gesetzt. Dies erfolgt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Diözese. Dadurch werden die Beschlüsse kirchenrechtlich verbindlich.

Vermittlungsverfahren

Anträge, die nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, können an einen Vermittlungsausschuss weitergereicht werden. Dieser erarbeitet einen Vorschlag, dem die Kommission zustimmen oder den sie ablehnen kann.

Ein erweiterter Vermittlungsausschuss kann anschließend von jeder Seite angerufen werden. Dieser kann sogar einen Spruch fällen, der den nicht zustande gekommenen Kommissionsbeschluss ersetzt - sofern sich die Kommission danach nicht mit der Mehrheit ihrer Mitglieder auf einen eigenen Beschluss einigt. Durch diese "Zwangsschlichtung" werden Ergebnisse auch ohne Streik und Aussperrung erzielt.

Abweichungen von den Beschlüssen der Regionalkommission

Es gibt Fälle, in denen Träger, Einrichtungen oder Teile einer Einrichtung von den Regelungen der Regionalkommission abweichen wollen. Dies müssen sie bei der Regionalkommission beantragen. Der Antrag muss mit geeigneten Unterlagen belegt werden. Eine Unterkommission einer Regionalkommission entscheidet über den Antrag.

Weitere Informationen zum Herunterladen

PDF | 344,6 KB

Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V.

Neufassung der AK-Ordnung samt Wahlordnung der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite (Stand: 01.01.2022).
PDF | 47,8 KB

Infografik Arbeitsrechtliche Kommission - Bundeskommission

Bundesweite Regelungszuständigkeit und Paritätische Besetzung. (Stand: 15.07.2021)
PDF | 55,8 KB

Infografik Arbeitsrechtliche Kommission - Regionalkommissionen

Regionale Zuständigkeiten und Paritätische Besetzung. (Stand: 15.07.2021)

Weitere Links zum Thema

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BESCHLÜSSE

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Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) legt die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) fest. Die Kommissionen sind paritätisch besetzt mit Vertretern der Mitarbeiter und der Dienstgeber.