In diesem Jahr zum letzten Mal  das ak.mas INFO der Dienstnehmerseiter in der Bundeskommission in der Arbeitsrechtlichen Kommission.

UNHALT:

akmas Info BK Dezember 2023 1

 akmas Info BK Dezember 2023 2

 Hier geht es zum Downloaden der Datei

Sicherlich  habt ihr es bemerkt. Passend zur Weihnachtszeit  schneit es auf unserer Homepage. Schreibt uns gerne, wie es euch gefällt  oder ob wir den Schnee abbestellen sollen.

In diesem Sinne wünschen wir euch eine schöne,  besinnliche  Adventszeit.

 

Es Weihnachten  sehr!

Es ist eine ganz besondere  Zeit. Advent, Advent,  ein Lichtlein brennt... Es liegt bei uns, diese Zeit so zu gestalten  dass es für uns eine schöne und besinnliche  Adventszeit  und Weihnachtszeit  wird. Schalten wir eine Gang oder auch zwei Gänge runter und nehmen uns das vor, was wir im letzten  Jahr nicht gemacht  haben.

Wir, die Mitglieder in der Mitarbeitervertretung, haben dazu einen Adventskalender  auf die Homepage  gestellt.  Ab den 01. Dezember  kann dann jeden Tag bis zum 24. Dezember ein Türchen geöffnet  werden.

Wir möchten die Wartezeit  bis Weihnachten damit ein wenig  verkürzen und wünschen allen Mitarbeitenden und deren Familien  eine schöne und besinnliche  Advents- und Weihnachtszeit 

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Die Regionalkommission NORD  hat auf ihrer Sitzung vom 2. November die Übernahme  der Beschlüsse aus der Bundeskommission vom Oktober beschlossen und in ihrem "RK Info NORD" veröffentlicht .

RK INFO Nord 2023 4 231113 110902

 

Hier kann das das RK info NORD downgeloadet werden.

 

Beschlüsse der Bundeskommission 19. Oktober 2023 - ak.mas - Mitarbeiterseite Arbeitsrechtliche Kommission Deutscher Caritasverband 20.10.23,

 0001

  • Urlaubsgeld für AuszubildendeFür die Auszubildenden in einem Ausbildungsberuf, in dem Mitarbeiter nach der AVR einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben (Berufe nach Anlagen 2, 2d, 2e), erhöht sich zum 1. März 2024 das Urlaubsgeld um 11,5 Prozent. Das Urlaubsgeld beträgt hier künftig 291,65 Euro.
  • Aufwertung weiterer Tätigkeiten in der Krankenpflege In die Entgeltgruppe P 8 der Anlage 31 wird eingruppiert, wessen Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 7 heraushebt. Als „besondere Schwierigkeit“ sind nun auch Tätigkeiten in einer Stroke-Unit, einer Intermediate-Care-Station und in begleitenden Psychiatrischen Diensten (BPD) ergänzt. Zulage für
  • Betreuungskräfte steigt Die monatliche Zulage für Betreuungskräfte (Vergütungsgruppe 10 Nr. 18 und Nr. 19 der Anlage 2 AVR) in der ambulanten und stationären Pflege steigt von 120 Euro auf 133,80 Euro. Wertguthaben
  • Altersteilzeit für Mitarbeiter in Anlage 30 Entsprechend der bereits beschlossenen tariflichen Vergütungssteigerungen in der Anlage 30 werden nun die Wertguthaben bei Altersteilzeit zum 1. August 2023 um 4,8 Prozent und zum 1. April 2024 um 4,0 Prozent erhöht.
  • Stufenvorweggewährung zur Personalsicherung Wenn es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Mitarbeitenden in den Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden.
  • Höhere Zulagen oder Zuschläge durch Dienstvereinbarung Für Mitarbeitende in den Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 können per Dienstvereinbarung die Zeitzuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten (Sonn- und Feiertage, Nachtdienst oder an Samstagen im Spätdienst) erhöht werden. Ebenso für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste.
  • Stufenmitnahme beim Tabellenwechsel in den Anlagen 31 bis 33 Wechseln Mitarbeiter, die in einer der Anlagen 31 bis 33 eingruppiert sind, in eine der anderen Anlagen 31 bis 33, so geschieht dies nun unter Mitnahme der bis dahin erreichten Entgeltstufe. Mitnahme Stufenlaufzeit
  • Neue Beschäftigte, die zuvor in anderen Einrichtungen der Caritas, der katholischen Kirche oder der Diakonie gearbeitet haben, werden stufengleich und nun auch unter Berücksichtigung der zuletzt zurückgelegten Stufenlaufzeit eingruppiert. Arbeitsbefreiung:
  • Lebenspartnerschaften werden gleichgestellt Die Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge bei Geburt eines Kindes oder bei Todesfällen gilt nun auch für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes bzw. für in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten.
  • Änderungen zur Schlichtungsordnung Die Schlichtungsstellen sind künftig auch zuständig für Entscheidungen bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Einbeziehung der AVR in einem Dienstvertrag. Für den Erlass oder die Änderung einer diözesanen Schlichtungsordnung 

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