Aus unserem Bistum Hildesheim
- Geschrieben von Super User
In diesem Jahr zum letzten Mal das ak.mas INFO der Dienstnehmerseiter in der Bundeskommission in der Arbeitsrechtlichen Kommission.
UNHALT:
- Geschrieben von Super User
Sicherlich habt ihr es bemerkt. Passend zur Weihnachtszeit schneit es auf unserer Homepage. Schreibt uns gerne, wie es euch gefällt oder ob wir den Schnee abbestellen sollen.
In diesem Sinne wünschen wir euch eine schöne, besinnliche Adventszeit.
- Geschrieben von Super User
Es Weihnachten sehr!
Es ist eine ganz besondere Zeit. Advent, Advent, ein Lichtlein brennt... Es liegt bei uns, diese Zeit so zu gestalten dass es für uns eine schöne und besinnliche Adventszeit und Weihnachtszeit wird. Schalten wir eine Gang oder auch zwei Gänge runter und nehmen uns das vor, was wir im letzten Jahr nicht gemacht haben.
Wir, die Mitglieder in der Mitarbeitervertretung, haben dazu einen Adventskalender auf die Homepage gestellt. Ab den 01. Dezember kann dann jeden Tag bis zum 24. Dezember ein Türchen geöffnet werden.
Wir möchten die Wartezeit bis Weihnachten damit ein wenig verkürzen und wünschen allen Mitarbeitenden und deren Familien eine schöne und besinnliche Advents- und Weihnachtszeit
- Geschrieben von Super User
Die Regionalkommission NORD hat auf ihrer Sitzung vom 2. November die Übernahme der Beschlüsse aus der Bundeskommission vom Oktober beschlossen und in ihrem "RK Info NORD" veröffentlicht .
Hier kann das das RK info NORD downgeloadet werden.
- Geschrieben von Super User
Beschlüsse der Bundeskommission 19. Oktober 2023 - ak.mas - Mitarbeiterseite Arbeitsrechtliche Kommission Deutscher Caritasverband 20.10.23,
- Urlaubsgeld für AuszubildendeFür die Auszubildenden in einem Ausbildungsberuf, in dem Mitarbeiter nach der AVR einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben (Berufe nach Anlagen 2, 2d, 2e), erhöht sich zum 1. März 2024 das Urlaubsgeld um 11,5 Prozent. Das Urlaubsgeld beträgt hier künftig 291,65 Euro.
- Aufwertung weiterer Tätigkeiten in der Krankenpflege In die Entgeltgruppe P 8 der Anlage 31 wird eingruppiert, wessen Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 7 heraushebt. Als „besondere Schwierigkeit“ sind nun auch Tätigkeiten in einer Stroke-Unit, einer Intermediate-Care-Station und in begleitenden Psychiatrischen Diensten (BPD) ergänzt. Zulage für
- Betreuungskräfte steigt Die monatliche Zulage für Betreuungskräfte (Vergütungsgruppe 10 Nr. 18 und Nr. 19 der Anlage 2 AVR) in der ambulanten und stationären Pflege steigt von 120 Euro auf 133,80 Euro. Wertguthaben
- Altersteilzeit für Mitarbeiter in Anlage 30 Entsprechend der bereits beschlossenen tariflichen Vergütungssteigerungen in der Anlage 30 werden nun die Wertguthaben bei Altersteilzeit zum 1. August 2023 um 4,8 Prozent und zum 1. April 2024 um 4,0 Prozent erhöht.
- Stufenvorweggewährung zur Personalsicherung Wenn es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Mitarbeitenden in den Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden.
- Höhere Zulagen oder Zuschläge durch Dienstvereinbarung Für Mitarbeitende in den Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 können per Dienstvereinbarung die Zeitzuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten (Sonn- und Feiertage, Nachtdienst oder an Samstagen im Spätdienst) erhöht werden. Ebenso für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste.
- Stufenmitnahme beim Tabellenwechsel in den Anlagen 31 bis 33 Wechseln Mitarbeiter, die in einer der Anlagen 31 bis 33 eingruppiert sind, in eine der anderen Anlagen 31 bis 33, so geschieht dies nun unter Mitnahme der bis dahin erreichten Entgeltstufe. Mitnahme Stufenlaufzeit
- Neue Beschäftigte, die zuvor in anderen Einrichtungen der Caritas, der katholischen Kirche oder der Diakonie gearbeitet haben, werden stufengleich und nun auch unter Berücksichtigung der zuletzt zurückgelegten Stufenlaufzeit eingruppiert. Arbeitsbefreiung:
- Lebenspartnerschaften werden gleichgestellt Die Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge bei Geburt eines Kindes oder bei Todesfällen gilt nun auch für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes bzw. für in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten.
- Änderungen zur Schlichtungsordnung Die Schlichtungsstellen sind künftig auch zuständig für Entscheidungen bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Einbeziehung der AVR in einem Dienstvertrag. Für den Erlass oder die Änderung einer diözesanen Schlichtungsordnung
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